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AktenzeichenTenor
1 Ca 2501/251. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der beklagten Partei vom 21.10.2025 aufgelöst ist.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 1.152,78 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2026 zu zahlen.
3. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 3.491,60 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2025 zu zahlen.
4. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 3.491,60 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu zahlen.
5. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 3.491,60 EUR brutto abzüglich der von der Agentur für Arbeit geleisteten Zahlung in Höhe von 608,65 EUR netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2026 zu zahlen.
6. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 3.491,60 EUR brutto abzüglich der von der Agentur für Arbeit geleisteten Zahlung in Höhe von 1.521,60 EUR netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2026 zu zahlen.
7. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 3.491,60 EUR brutto abzüglich der von der Agentur für Arbeit geleisteten Zahlung in Höhe von 1.521,60 EUR netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2026 zu zahlen.
8. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 2.930,36 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2025 zu zahlen.
9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
10. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.
11. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 33.364,09 €.