Die Klage können Sie selbst bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll erheben. Dort wird Ihnen auch bei der Formulierung geholfen und für die Weiterleitung gesorgt. Rechtsberatung, also Einschätzung der Erfolgsaussicht des angestrebten Verfahrens, erfolgt jedoch nicht. Die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts darf keine Rechtsberatung erteilen.
Sie können aber auch selbst durch ein einfaches, an das Gericht gerichtetes, eigenhändig unterschriebenes Schreiben Klage erheben. Hierbei müssen Sie deutlich machen, was Sie begehren, nämlich z.B. die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder die Feststellung, dass eine bestimmte Kündigung unwirksam ist. Dann müssen Sie weiter die Tatsachen darlegen, aus denen Sie Ihren Anspruch herzuleiten glauben sowie Ihren Prozessgegner genau unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift bezeichnen.
Diese Klage ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und ggf. mit entsprechenden Belegen zu versehen.
Vor den Arbeitsgerichten können Sie sich von der Gewerkschaft oder dem Arbeitsgeberverband und auch von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Landesarbeitsgericht ist eine Vertretung zwingend vorgeschrieben.