Arbeitsgericht Bielefeld

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Sitzungsergebnisse

Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.


AktenzeichenTenor
3 Ca 68/121.
Der Vollstreckungsbescheid vom 30.11.2011 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.
Der Streitwert wird auf 1.059,17 € festgesetzt.
3 Ca 2573/111.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.127,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 189,64 € seit dem 16.07.2011 und auf 1.937,49 € seit dem 16.08.2011 zu zahlen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.
Der Streitwert wird auf 2.127,13 € festgesetzt.
3 Ca 3109/111.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 15.12.2011 aufgelöst wurde.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits träg die Beklagte.

3.
Der Streitwert wird auf 21.000,00 € festgesetzt.
6 Ca 27/121. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.527,28 € abzüglich gezahlter 2.347,34 € sowie 1.467,94 € und 876,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 2.344,54 € seit dem 07.01.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

4. Der Streitwert wird auf 24.420,48 € festgesetzt.
6 Ca 2277/111. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 2.377,00 € festgesetzt.
6 Ca 2967/11Beschluss:

1. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf

Mittwoch, 26. September 2012, 9.00 Uhr, Saal 2, 1. Stock.

2. Die Klägerin wird unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 4 AZR 839/09 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des nun angekündigten Feststellungsantrags Bedenken im Hinblick auf das Feststellungsinteresse bestehen.

3. Der Beklagten bleibt nachgelassen, auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.05.2012 bis zum 06.07.2012 zu erwidern.

4. Das persönliche Erscheinen der Parteien zum Kammertermin wird angeordnet.

 

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